Fragen und Antworten
Gemeinwohl ist unser Fundament - seit 1926 Baugenossenschaft Dormagen eG
Zweck der Baugenossenschaft Dormagen eG ist die Förderung ihrer Mitglieder durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung und dem Angebot eines umfassenden Spektrums von Leistungen, die den gesamten Immobilien-Lebenszyklus abdecken. Hierfür wird unser Wohnungsbestand entsprechend den Bedürfnissen der Mitglieder effizient bewirtschaftet und laufend weiterentwickelt. In unserem Bestand befinden sich rund 2.210 Wohneinheiten. Damit gehören wir zu den größten Wohnungsanbietern im Großraum Dormagen.
Ihre Frage - unsere Antworten
Fragen rund um die Wohnungssuche
Wo finde ich aktuelle Wohnungsangebote der Baugenossenschaft?
Unsere aktuellen Wohnungsangebote finden auf unserer Webseite unter „Mieten/Wohnungssuche“, ebenfalls werden die Angebote auf dem Vermietungsportal Immowelt inseriert.
Bitte beachten Sie: Nach den Vergaberichtlinien der Genossenschaft werden unsere Wohnungen „vorrangig“ zunächst bei Interesse an unsere Mitglieder vergeben.
Wie kann ich mich auf einer Warteliste für eine Wohnung eintragen?
Bei grundlegendem Interesse an einer Wohnung der Baugenossenschaft können Sie Ihren Wohnungswunsch auf der Webseite unter „Mieten/Wohnungswusch aufgeben“ erfassen. Ihre Anfrage wird bei den zukünftigen Wohnungsangeboten berücksichtigt und Ihnen per E-Mail passende Mietangebote offeriert. Ihre Anfrage wird bis zu 6 Monate vorgehalten. Sie können auf erfolgter Nachfrage von uns per E-Mail Ihr weiterhin bestehendes Interesse zur Wohnungssuche verlängern.
Was ist ein Energieausweis und wozu wird er benötigt?
Im Energieausweis werden Informationen zur Energieeffizienz und den anfallenden Energiekosten eines Gebäudes aufgeführt. Der Energieausweis soll Immobilien für Miet- und Kaufinteressenten vergleichbar machen. Der sogenannte Energie-Effizienzstandard muss bereits in der Immobilienanzeige genannt werden.
Wann benötige ich einen Wohnberechtigungsschein?
Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) wird benötigt, wenn Sie sich auf eine öffentlich geförderte Wohnung (auch Sozialwohnung genannt) bewerben möchten. Der WBS bestätigt uns, dass Sie aufgrund eines geringen Einkommens Anspruch auf eine solche Wohnung haben. Aus unseren Wohnungsanzeigen geht hervor, ob es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt und ob ein WBS benötigt wird.
Sie können einen WBS bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes beantragen.
Fragen rund um Ihren Mietvertrag
Wo finde ich meine Mietvertragsnummer?
Ihre Mietvertragsnummer finden Sie auf der ersten Seite Ihres Mietvertrages sowie in allen Schreiben, die wir an Sie gerichtet haben. Außerdem finden Sie die Vertragsnummer in unserem Portal „Meine BGD“ unter dem Menüpunkt „Verträge“.
Wo kann ich meine Vertragsdaten einsehen?
Ihre Vertrags- und Mietinformationen können Sie in unserem Portal „Meine BGD“ einsehen, wenn Sie dort auf den Reiter „Verträge“ gehen. Alternativ erteilen wir Ihnen gerne Auskunft zu Ihren Fragen.
Wie kann ich meine Bankverbindung ändern?
Ihre Bankverbindung können Sie in unserem Portal „Meine BGD“ unter dem Reiter „Verträge“ ändern. Alternativ können Sie uns ein neues SEPA-Lastschriftmandat mit der geänderten Bankverbindung zukommen lassen. Ein Formular zum SEPA-Mandat finden auf unserer Website im Bereich „Downloads“.
Wie kann ich ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat widerrufen oder ändern?
Sie können jedes erteilte SEPA-Lastschriftmandat ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen.
Was ist zu tun, wenn ein Vertragspartner des Mietvertrages verstorben ist?
Bitte lassen Sie uns eine Kopie der Sterbeurkunde zukommen. Wir werden Ihre Vertragsdaten entsprechend aktualisieren.
Sofern der verbleibende Vertragspartner nicht das Mitglied unserer Baugenossenschaft ist, muss die Übertragung der Mitgliedschaft des verstorbenen Mieters auf den verbleibenden Vertragspartner sichergestellt werden.
§§ 563 u. 563a – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wie kann ich einen weiteren Vertragspartner im Mietvertrag aufnehmen?
Wenn Sie beabsichtigen, einen weiteren Mieter als Vertragspartei in Ihr bestehendes Mietvertragsverhältnis aufzunehmen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner bei uns im Hause oder kontaktieren uns unter der E-Mail: info@bgd-wohnen.de oder telefonisch unter der Rufnummer: 02133 25090
Wie kann ich einen Vertragspartner aus dem Mietvertrag entlassen?
Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag. Nach unserer Prüfung wird ein Nachtrag zu Ihrem Dauernutzungsvertrag erstellt, in dem die gewünschte Person aus dem Dauernutzungsvertrag entlassen wird. Alle Vertragspartner müssen den Nachtrag unterzeichnen.
Wichtig für Sie: Der verbleibende Vertragspartner muss Mitglied unserer Genossenschaft sein oder werden, sowie die mit dem Nutzungsverhältnis der Wohnung verbundenen Geschäftsanteile innehaben.
Kann ich meine Wohnung an eine Person untervermieten?
Mit Erlaubnis der Genossenschaft können Sie einen Teil der Wohnung an eine Person, die nicht Genossenschaftsmitglied ist, untervermieten. Der Zweck unserer genossenschaftlichen Gemeinschaft ist es unsere Mitglieder „vorrangig“ mit Wohnraum zu versorgen, daher ist die Untervermietung mit vollständiger Überlassung der Wohnung nicht erlaubt.
Bitte stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Ansprechpartner.
Was muss ich als Erbe eines verstorbenen Mieters beachten?
Um als Erbe das Mietverhältnis eines verstorbenen Mieters rechtskräftig abwickeln zu können, benötigen wir zunächst eine Kopie der Sterbeurkunde sowie den entsprechenden Erbnachweis. Bitte lassen Sie uns das Kündigungsschreiben (z.B. Vordruck auf unserer Website unter Bereich „Downloads“.), sofern Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, samt den oben genannten Dokumenten zukommen. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Nach Zugang der Kündigung werden wir Ihnen eine Kündigungsbestätigung zukommen lassen und Ihnen den weiteren Ablauf mitteilen.
§§ 563 bis 564 – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wie erhalte ich eine Kopie vom Mietvertrag oder sonstiger Unterlagen?
Um Kopien von wichtigen Unterlagen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner unter folgenden Kontaktdaten: E-Mail: info@bgd-wohnen.de, Telefon: 02133 25090. Ihren Mietvertrag oder anderweitige Unterlagen können Sie zudem über die App „Meine BGD“ oder das Web-Portal beantragen. Die meisten Unterlagen stehen Ihnen hier bereits unter dem Reiter „Dokumente“ direkt zum Download zur Verfügung.
Fragen rund um Ihre Mitgliedschaft
Was ist eine Genossenschaft?
Eine Genossenschaft ist Unternehmen, das von einer Gruppe von Menschen gegründet wurde (Genossenschaftsmitglieder), um gemeinsame wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse zu erfüllen. Zweck der Baugenossenschaft Dormagen eG ist die Förderung ihrer Mitglieder durch eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
Wie kann ich Mitglied werden?
Zur Begründung einer Mitgliedschaft bei der Baugenossenschaft Dormagen eG bedarf es mindestens einem Beitrittsanteil (Pflichtanteil). Darüber hinaus können weitere freiwillige Anteile gezeichnet werden. Jeder Anteil hat einen Wert von 160,00 €. Bei der Aufnahme als neues Mitglied ist zusätzlich ein Eintrittsgeld von 50,00 € zu leisten.
Mitglied können Sie in unserer genossenschaftlichen Gemeinschaft derzeitig nur werden, wenn Sie von uns eine konkrete Zusage für eine freiwerdende Wohnung erhalten, für die keine Anfrage eines bereits bestehenden Mitglieds vorliegt. Zur Anmietung einer Wohnung der Baugenossenschaft ist eine Mitgliedschaft verpflichtend.
§§ 4, 5 u. 17 – Satzung der Baugenossenschaft Dormagen eG
Was sind Geschäftsanteile?
Mit ihren Geschäftsanteilen beteiligen sich unsere Mitglieder an unserer genossenschaftlichen Gemeinschaft. Ein Geschäftsanteil hat einen Wert von 160,00 €. Der Wert der Geschäftsanteile bildet das Geschäftsguthaben.
§ 17 – Satzung der Baugenossenschaft Dormagen eG
Was passiert mit meinen Geschäftsanteilen und wann erhalte ich eine Dividende?
Ihre Geschäftsanteile buchen wir auf Ihr persönliches Mitgliedskonto.
Auf das Geschäftsguthaben schütten wir in der Regel jährlich eine Dividende von bis zu 4 Prozent nach Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung aus. Berechnungsgrundlage ist das eingezahlte Geschäftsguthaben zum Stichtag 1. Januar (Beginn unseres Geschäftsjahres).
Beispiel:
- Sie werden am 15.08.2024 Mitglied unserer Gemeinschaft.
- Ihr Geschäftsguthaben (eingezahlt) wäre erstmalig am 01.01.2025 dividendenberechtigt.
- Das erste dividendenberechtigte Geschäftsjahr: 01.01.2025 – 31.12.2025.
- Ende Juni 2026: Ausschüttung der Dividende auf Ihr Geschäftsguthaben nach Freigabe durch die Vertreterversammlung.
§ 41 – Satzung der Baugenossenschaft Dormagen eG
Wozu brauche ich einen Freistellungsauftrag?
Die Ausschüttung der Dividende unterliegt dem Kapitalertragssteuersatz von 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer (§ 43 ff. EStG).
Mit einem Freistellungsauftrag kann ein Mitglied seine Kapitalerträge von der Besteuerung freistellen (bei Einzelveranlagung bis maximal 1.000,00 Euro / bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung bis maximal 2.000,00 Euro).
Wird kein Freistellungsauftrag bei uns eingereicht oder reicht dieser nicht aus, führen wir von den Dividenden Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab.
Das Formular zum Freistellungsauftrag finden Sie auf unserer Website im Bereich „Downloads“.
Wie endet meine Mitgliedschaft?
Ihre Mitgliedschaft endet durch eine Kündigung, den Tod oder sofern Sie Ihre Geschäftsanteile vollständig an eine andere Person übertragen.
Eine Kündigung hat mit einer Frist von drei Monaten vor Ende eines jeden Geschäftsjahres schriftlich zu erfolgen. Das Kündigungsformular finden Sie in unserem Serviceportal „Meine BGD“ unter „Services“ oder auf unserer Website im Bereich „Downloads“. Reichen Sie die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft von Ihnen unterschrieben bei uns ein.
§ 6 – Satzung der Baugenossenschaft Dormagen eG
Wie kann ich meine Mitgliedschaft kündigen?
Ihre Mitgliedschaft können Sie schriftlich kündigen. Bitte berücksichtigen Sie dabei die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende unseres Geschäftsjahres (gültig ist der Posteingangsstempel). Reichen Sie uns daher Ihre Kündigung mit Ihrer Unterschrift bis spätestens zum 30. September eines Jahres ein. Ihr Geschäftsguthaben erhalten Sie nach Freigabe durch die Vertreterversammlung zurück. Auszahlungszeitpunkt ist in der Regel Ende Juni im Folgejahr.
Beispiel:
• Ihre Kündigung geht zum 25.06.2024 bei uns ein.
• Wirksam ist sie zum 31.12.2024.
• Kündigungsfrist 01.10.2024 – 31.12.2024.
• Als Ausscheidungsdatum ergibt sich der 31.12.2024.
• Auszahlung Ihres Geschäftsguthabens erfolgt Ende Juni 2025.
Das Kündigungsformular finden Sie im Service-Bereich des Serviceportals „Meine BGD“ oder auf unserer Website im Bereich „Downloads“.
§§ 7 u. 12 – Satzung der Baugenossenschaft Dormagen eG
Was ist ein Auseinandersetzungsguthaben?
Beim Auseinandersetzungsguthaben handelt es sich um das Geschäftsguthaben, das dem Mitglied nach seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft durch Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen ist.
Während das Geschäftsguthaben in der Zeit des Bestehens der Mitgliedschaft nicht ausgezahlt werden darf, verhält sich dies ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anders, da das Geschäftsguthaben dann im rechtlichen Sinne der anstehenden Auseinandersetzung zu sehen ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem ausgeschiedenen Mitglied binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen.
§ 12 – Satzung der Baugenossenschaft Dormagen eG
Kann ich meine Mitgliedschaft auf eine andere Person übertragen?
Ja, Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihr Geschäftsguthaben auf eine andere Person zu übertragen. Entweder auf ein neues Mitgliedskonto oder auf eine bestehende Mitgliedschaft. Dies bedarf jedoch einer Zustimmung des Vorstandes.
Die Anteile werden dabei vollständig auf eine Person übertragen.
Wichtig für Sie: Wir können lediglich das Guthaben umbuchen, einen Zahlungsausgleich zwischen übertragendes Mitglied und erhaltendes/neues Mitglied ist untereinander abzuwickeln.
Bei einer Teilübertragung müssen mindestens 1 Beitrittsanteil (Pflichtanteil) und ggf. die benötigten Wohnungsanteile beim übertragenden Mitglied verbleiben, die für die Anmietung der Wohnung erforderlich sind.
Das neue Mitglied benötigt mindestens 1 Beitrittsanteil (Pflichtanteil) für die Mitgliedschaft.
§ 8 – Satzung der Baugenossenschaft Dormagen eG
Was passiert mit meiner Mitgliedschaft, wenn ich ausziehe?
Im Falle Ihrer Wohnungskündigung bleiben Sie weiterhin Mitglied bei uns, es sei denn, Sie entscheiden sich zusätzlich auch für eine Kündigung der Mitgliedschaft.
Viele unserer Mitglieder behalten ihre Mitgliedschaft auch nach dem Auszug. Vielleicht möchten Sie später nochmal in eine Wohnung von uns zurückziehen? In diesem Fall hilft Ihnen Ihre langjährige Mitgliedschaft in unserer genossenschaftlichen Gemeinschaft.
Das Formular zur Kündigung der Mitgliedschaft finden Sie im Service-Bereich des Serviceportals „Meine BGD“ oder auf unserer Website im Bereich „Downloads“.
Was passiert mit meiner Mitgliedschaft im Todesfall?
Im Todesfall endet die Mitgliedschaft zum Geschäftsjahresende – dies ist immer der 31. Dezember eines Jahres. Dafür ist erforderlich, dass die Angehörigen sich zeitnah durch Vorlage der Sterbeurkunde bei uns melden. Das gilt insbesondere dann, wenn das verstorbene Mitglied bei uns eine Wohnung gemietet hat.
Sofern ein Erbnachweis existiert, legen Sie uns diesen bitte vor.
Der bzw. die Erben entscheiden, ob sie das Geschäftsguthaben für eine eigene Mitgliedschaft verwenden oder ob sie sich das Guthaben auszahlen lassen. Die Abrechnung des Guthabens findet in der Regel Ende Juni des Folgejahres statt – nach Freigabe durch unsere Vertreterversammlung.
§ 9 u. § 12 – Satzung der Baugenossenschaft Dormagen eG
Fragen zur Mitteilung oder Änderung Ihrer Kontaktdaten
Wie kann ich meine Kontaktdaten ändern?
Ihre Kontaktdaten (Telefonnummer, Mailadresse, etc.) können Sie in unserem Mieterportal einsehen und eigenständig ändern, indem Sie auf Ihre Initialen (Name) und anschließend auf „Mein Profil“ klicken. Alternativ teilen Sie uns Ihre aktuellen Kontaktdaten gerne telefonisch oder schriftlich mit.
Wie kann ich eine neue Anschrift mitteilen?
Ihre aktuell hinterlegte Anschrift können Sie in unserem Portal „Meine BGD“ einsehen, indem Sie auf Ihre Initialen (Name) und anschließend auf „Mein Profil“ klicken. Zur Mitteilung einer neuen Anschrift erfassen Sie bitte eine Meldung unter der Meldungsart „Ich möchte meine Kontaktdaten aktualisieren“ an uns oder teilen uns diese schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg mit.
Wie zeige ich eine Namensänderung an?
Namensänderungen können Sie direkt in der App „Meine BGD“ oder über das Web-Portal im Bereich „Meldungen“ mit der Meldungsart „Ich möchte eine Namensänderung mitteilen“ beauftragen. Senden Sie uns hierzu bitte auch einen entsprechenden Nachweis zu. Sobald wir Ihre Namensänderung eingetragen haben, senden wir Ihnen eine entsprechende Bestätigung zu. Alternativ senden Sie uns eine E-Mail oder ein Schreiben auf dem Postweg mit den genannten Anlagen
Fragen rund um Ihre Wohnung
Kann ich meine Wohnung renovieren, wie ich möchte?
Kleine Renovierungsarbeiten wie tapezieren oder streichen sind ebenso erlaubt wie das Bohren von Löchern zur Anbringung von Bildern. Das Verlegen neuer Fußböden ist jedoch nur dann ohne ausdrückliche Genehmigung erlaubt, wenn alte Böden nicht erst entfernt werden müssen. Andernfalls benötigen Sie eine Genehmigung, da es sich beim Austausch des Bodenbelags um eine bauliche Veränderung der Wohnung handelt. Selbiges gilt bei anderen baulichen Veränderungen wie z.B. dem Verlegen von Fliesen, dem Einbau von Sanitär- und Heizungsanlagen, dem Einziehen von Zwischenwänden oder einem Wanddurchbruch.
Ist es erlaubt Umbauten in der Wohnung vorzunehmen?
Bauliche Veränderungen wie z.B. das Verlegen von Fliesen, der Einbau von Sanitär- und Heizungsanlagen, das Einziehen von Zwischenwänden oder der Wanddurchbruch sind immer genehmigungspflichtig. Wenn bauliche Veränderungen ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden, kann Ihnen im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung drohen sowie Schadenersatz geltend gemacht werden. Stellen Sie daher immer vorab einen schriftlichen Antrag an Ihren Sachbearbeiter oder in unserem Serviceportal „Meine BGD“, entweder im Service-Bereich oder über die Erfassung einer „Meldung“ unter Auswahl der Meldungsart „Ich stelle einen Antrag zwecks Ein-/Umbauten“.
Bitte beachten Sie: Alle Umbauten sind bei Ihrem Auszug wieder
Wie kann ich meine Wohnung barrierearm und altersgerecht umbauen?
Wir wünschen uns, dass unsere Mitglieder möglichst lange selbstständig in ihren eigenen vier Wänden leben können. Kleinere Umbaumaßnahmen können Ihnen das Leben in Ihrer Wohnung erleichtern? Stellen Sie einen formlosen Antrag an Ihren Sachbearbeiter und benennen Sie die gewünschten Maßnahmen. Dies können Sie auch in unserem Serviceportal „Meine BGD“ entweder im Service-Bereich oder über die Erfassung einer „Meldung“ unter Auswahl der Meldungsart „Ich stelle einen Antrag zwecks Ein-/Umbauten“ übermitteln. Wir prüfen, wie wir Sie unterstützen können.
Übrigens: Die meisten Pflege- und Krankenkassen bieten eine finanzielle Unterstützung zur Umrüstung der Wohnung an.
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine schriftliche Bescheinigung des Vermieters für das Einwohnermeldeamt, dass ein Mieter in seine Wohnung eingezogen ist. Sie muss bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt vorgelegt werden.
Sie erhalten die Wohnungsgeberbestätigung beim Einzug von Ihrem Ansprechpartner der Baugenossenschaft oder können diese, unter Berücksichtigung der bei uns hinterlegten Bewohner der Wohnung, im Serviceportal „Meine BGD“ im Bereich „Service“ sich automatisch erstellen lassen.
Wie kann ich Wohngeld beantragen?
Zuständig für die Beantragung von Wohngeld ist immer die Wohngeldstelle in Ihrer Stadt. Für die Beantragung von Wohngeld ist es notwendig, dass Sie eine aktuelle Mietbescheinigung vorlegen können. Diese können Sie bequem über unser Serviceportal „Meine BGD“ im Bereich „Services“ automatisch erstellen lassen oder fordern diese bei uns schriftlich oder telefonisch an.
Sie können ganz einfach online ermitteln, ob Ihnen Wohngeld zusteht und sich die Antragstellung lohnt, z. B. auf wohngeld.org.
Der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete
Wohngeldstelle Neuss: wohnungswesen@stadt.neuss.de
Wohngeldstelle Dormagen: wohnungsamt@stadt-dormagen.de
Dürfen weitere Personen in meine Wohnung einziehen?
Wenn weitere Personen bei Ihnen einziehen, benötigen Sie eine schriftliche Genehmigung von uns – sofern es sich bei den Personen nicht um die engsten Verwandten handelt. Bitte melden Sie jeden Bewohner, der länger als 6 Wochen bei Ihnen wohnt, schriftlich bei uns an.
Wo finde ich Zählernummer und Zählerstand für Strom?
Bei Wohnungsübergabe erhalten Sie einen Ablesebeleg, der die Zählernummer und den Zählerstand zum Zeitpunkt Ihres Einzuges festhält. Laufende Verbräuche können Sie an Ihrem Stromzähler im Keller ablesen.
Wie melde ich einen Schaden in meiner Wohnung?
Wir bieten unseren Mietern die Möglichkeit, notwendige Reparaturmeldungen direkt bei unseren Vertragshandwerkern in Auftrag zu geben, um schnellstmöglich auf direktem Wege einen Termin vereinbaren zu können. Die Kontaktdaten der Vertragshandwerker finden Sie auf unserer Webseite unter dem Menüpunkt „Hilfe/Reparaturdienste“ oder auf dem Flyer im Schaukasten in Ihrem Treppenhaus.
Des Weiteren können Sie uns einen Schaden alternativ über unser Service-Portal „Meine BGD“ im Bereich „Services“ mitteilen und ggf. Fotoaufnahmen hinzufügen.
Bitte beachten Sie: Die Baugenossenschaft Dormagen eG übernimmt nur Kosten, die bei der Beauftragung der Vertragshandwerker im Rahmen des festgelegten Leistungskataloges entstehen.
Übrigens: Wurde eine Schaden durch Eigenverschulden einer Person verursacht, so sind die Kosten von dieser Person zu übernehmen. Melden Sie daher den Schaden direkt der Haftpflichtversicherung.
Wo bekomme ich Münzen für den Trockner oder die Waschmaschine?
Sie können die Münzen für den allgemeinen Trockner oder Waschmaschine in Ihrem Haus während unserer Geschäftszeiten bei den Kolleginnen am Empfang in unserem Verwaltungsgebäude erwerben.
Wie kann ich Schlüssel nachfertigen lassen?
Senden Sie uns bitte schriftlich per E-Mail an info@bgd-wohnen.de Ihr Anliegen mit genauer Angabe zum erforderlichen Schlüssel und gewünschter Anzahl. Alternativ können Sie in unserem Service-Portal „Meine BGD“ im Bereich „Services“ ihre gewünschte Nachbestellung an uns übermitteln. Wir bestellen den Schlüssel für Sie nach.
Bitte beachten Sie: Der Mieter hat die Kosten für zusätzliche Schlüssel oder eine Schlüsselnachbestellung bei Verlust zu tragen. Bei Verlust eines Schlüssels sollte ein Austausch des Schließzylinders mit insgesamt neuen Schlüsseln zu Ihrer Sicherheit in Erwägung gezogen werden.
Übrigens: Bei den meisten Haftpflichtversicherungen ist der Schlüsselverlust oft mit abgesichert. Melden Sie dies daher Ihrer Haftpflichtversicherung für eine Kostenerstattung.
Fragen rund zum Thema der Hausordnung
Wo finde ich die Hausordnung?
Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags haben Sie ein Exemplar der Hausordnung erhalten. Außerdem finden Sie die Hausordnung auch in unserem Serviceportal „Meine BGD“ unter „Dokumente“ oder auf unserer Webseite im Bereich „Downloads“
Darf ich Schuhe oder einen Schuhschrank im Treppenhaus aufstellen?
Gegenstände wie Schuhe, Kinderwagen oder Fahrräder dürfen aus Gründen des Brandschutzes nicht im Flur oder Treppenhaus abgestellt werden, da sie im Brandfall Stolperfallen darstellen und Rettungswege blockieren können. Wir bitten daher zur Sicherheit aller Bewohner im Hause auf gegenseitige Rücksichtnahme.
Darf ich auf dem Balkon grillen?
Aus Brandschutzgründen ist das Grillen mit Gas oder Kohle im gesamten Bestand untersagt. Grillen mit einem Elektrogrill ist erlaubt, sofern eine Belästigung anderer Mieter ausgeschlossen wird.
Darf ich Haustiere in meiner Wohnung halten?
Für Katzen und Kleintiere benötigen Sie keine gesonderte Genehmigung. Hunde dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Bitte melden Sie sich dazu bei Ihrem Ansprechpartner oder stellen Sie den Antrag über unser Serviceportal „Meine BGD“ im Bereich „Services“ oder erfassen eine Meldung unter der Meldungskategorie „Ich stelle einen Antrag auf Haustierhaltung“.
Worauf muss ich achten, wenn ich ein Haustier habe?
Bitte achten Sie darauf, dass Haustiere nicht unbeaufsichtigt in den Außenanlagen, im Treppenhaus oder anderen Gemeinschaftsbereichen unterwegs sind. Falls es doch einmal zu Verunreinigungen kommt, sind diese umgehend vom Halter des Tieres zu entfernen. Die Spielplätze sind für Kinder reserviert, daher dürfen Haustiere dort nicht hinein. Außerdem ist darauf zu achten, dass Ihre Nachbarn nicht gestört werden.
Muss ich das Treppenhaus selber putzen?
Haus und Grundstück sind in einem sauberen und reinen Zustand zu erhalten. Wir beschäftigen Dienstleister, Ihr Treppenhaus und die Gemeinschaftsflächen nach einem regelmäßigen Reinigungsplan zu säubern. Die dafür anfallenden Kosten sind im Rahmen der Betriebskosten umlagefähig.
Bitte beachten Sie: Am Tag der Reinigung sind Fußmatten und andere Gegenstände aus dem Weg zu räumen.
Wann sind Ruhezeiten?
Jeder Mieter ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus und auf dem Grundstück unterbleibt. Besondere Rücksichtnahme ist in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geboten. Radio, Fernseher, CD-Player etc. sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Bei Feiern aus besonderem Anlass sollten alle Bewohner des Hauses rechtzeitig informiert und um Verständnis gebeten werden.
Wie wird der Müll entsorgt?
Der im Haushalt anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen und Container entsorgt werden. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter. Sie sind nach der Satzung der Stadt gesondert zu entsorgen. Der Müll muss immer korrekt getrennt werden.
Informationen zur richtigen Mülltrennung finden Sie zum Beispiel im Internet auf der Website der Verbraucherzentrale NRW
Weshalb ist die richtige Mülltrennung wichtig?
Die richtige Mülltrennung ist ein wichtiger Beitrag für die Umwelt und Sie können dadurch sogar Geld sparen. Wenn wir den Abfall trennen, lassen sich einzelne Teile verwerten. Je besser wir trennen, desto mehr lässt sich daraus machen. Außerdem sorgt gut getrennter Müll für weniger Betriebskosten, denn die Restmülltonne hat die mit Abstand höchsten Entsorgungsgebühren. Wird der Müll nicht richtig getrennt, können zusätzliche Kosten für eine Sonderleerung anfallen, die von den Mietern getragen werden müssen.
Informationen zur richtigen Mülltrennung finden Sie zum Beispiel im Internet auf der Website der Verbraucherzentrale.
Wo kann ich die Abholung von Sperrmüll beauftragen?
Jeder Haushalt darf die kostenlose Sperrmüllabholung für Mengen bis zu 3 Kubikmeter nutzen.
Die Abholung Ihres Sperrmülls können Sie direkt beim Entsorgungsbetrieb der Stadt beauftragen. Ein Termin kann entweder telefonisch vereinbart werden oder über ein Online-Formular auf der Webseite des Entsorgers. Bitte beachten Sie, dass die Abholung in manchen Fällen kostenpflichtig sein kann.
Dormagen: EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein
Website: https://www.egn-abfallkalender.de/
Telefon: 02133 65971 oder 0180 2301450
Neuss: Abfall- und Wertstofflogistik Neuss GmbH
Website: https://buergerportal.awl-neuss.de/
Telefon: 02131 124480
Bitte achten Sie unbedingt darauf den Sperrmüll erst am Vorabend oder am Morgen der Abholung nach draußen zu stellen.
Warum muss ich die Kosten für die Sperrmüllentsorgung mittragen?
Wenn wir vor Ort eine unsachgemäße Müllablage feststellen, wird die sofortige Beseitigung beauftragt. Das kostet Geld. Da es in der Regel schwierig ist, den einzelnen Verursacher ausfindig zu machen, sind die Kosten in dem Fall leider von allen Mietern solidarisch zu tragen.
Was soll ich machen, wenn mein Nachbar immer stört?
Wenn Sie bereits versucht haben, das Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu suchen und es trotzdem weiterhin zu Störungen kommt, bitten wir Sie, uns dies so konkret wie möglich (Was? Wo? Wann? Wer?) schriftlich mitzuteilen oder erfassen Sie in unserem Serviceportal „Meine BGD“ eine Meldung unter der Meldungsart „Ich möchte mich über einen Nachbarn beschweren“ an uns. Wir werden uns dann darum bemühen, so schnell wie möglich eine Lösung für Sie zu finden.
Was soll ich tun, wenn mein Nachbar ständig laut ist?
Wenn Sie wissen wer den Lärm verursacht, versuchen Sie das Problem in einem Gespräch zu klären. Sollte dies zu keiner Lösung führen und der Lärm weiterhin bestehen, füllen Sie bitte unser Lärmprotokoll aus und senden es zurück an uns. Das Lärmprotokoll finden Sie auf unserer Website im Bereich „Downloads“.
Sie können auch in unserem Serviceportal „Meine BGD“ eine Meldung unter der Meldungsart „Ich möchte mich über einen Nachbarn beschweren“ an uns erfassen und das Lärmprotokoll als Anlage hinzufügen. Wir werden uns dann darum bemühen, so schnell wie möglich eine Lösung für Sie zu finden.
Wie kann ich mich über einen Dienstleister beschweren?
Schade, dass Sie mit einem unserer Dienstleister nicht zufrieden sind. Bitte beschreiben Sie Ihre Beschwerde schriftlich und so konkret wie möglich (Wann? Wo? Was? Wer?) und senden Sie diese per Mail an info@bgd-wohnen.de oder erfassen Sie in unserem Serviceportal „Meine BGD“ eine Meldung unter der Meldungsart „Ich möchte mich über einen Dienstleister/Handwerker beschweren“ an uns. Wir werden uns dann darum bemühen, so schnell wie möglich eine Lösung für Sie zu finden.
Fragen zum Thema Betriebskosten und Abrechnung
Was sind Betriebskosten?
Betriebskosten sind Kosten, die dem Vermieter durch Bewirtschaftung einer Immobilie laufend entstehen. Dazu gehören z.B. die Kosten für Wasserversorgung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege oder Allgemeinstrom. Diese Kosten werden nach einem festgelegten Schlüssel auf alle Mieter der Immobilie umgelegt.
Eine vollständige Aufstellung von Betriebskosten ist in der Betriebskostenverordnung geregelt.
Was ist der Unterschied zwischen Nebenkosten und Betriebskosten?
Als Nebenkosten werden alle Kosten bezeichnet, die dem Vermieter im Zusammenhang mit einer Immobilie entstehen. Die Betriebskosten bilden nur einen Teil der Nebenkosten. Nur diese dürfen auf den Mieter umgelegt werden.
Eine vollständige Aufstellung von Betriebskosten ist in der Betriebskostenverordnung geregelt.
Was sind Heizkosten?
Heizkosten sind an Anteil der Betriebskosten, welche die Kosten umfassen, die bei der Wärme- und Warmwassererzeugung entstehen.
Was ist eine Betriebskostenabrechnung?
In der Betriebskostenabrechnung werden die Kosten abgerechnet, die dem Vermieter durch Bewirtschaftung einer Immobilie laufend entstehen. Dazu gehören z.B. die Kosten für Wasserversorgung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege oder Allgemeinstrom. Diese Kosten werden nach einem festgelegten Schlüssel auf alle Mieter der Immobilie umgelegt.
Eine vollständige Aufstellung von Betriebskosten, die mit dem Mieter abgerechnet werden können, ist in der Betriebskostenverordnung geregelt.
Wann erhalte ich meine Betriebskostenabrechnung?
Alle Betriebskostenabrechnungen sind spätestens 12 Monate nach dem betreffenden Abrechnungszeitraum zu erstellen. Wenn Sie in unserem Mieterportal registriert sind, erhalten Sie die Betriebskostenabrechnung digital im Bereich „Dokumente“ übermittelt.
Eine gewünschte unverzügliche Abrechnung (z.B. bei Auszug) ist nicht möglich oder auch eine frühzeitige Abrechnung nicht immer realisierbar, da für das gesamte Abrechnungsjahr uns alle Kosten belegbar vorliegen müssen.
§ 556 Abs. 3 – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wie kann es zur Nachzahlung von Betriebskosten kommen?
Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, werden die Vorauszahlungen grundsätzlich jährlich auf Basis Ihrer Betriebs- und Heizkostenabrechnung angepasst. Da jedoch Ihr individueller Energieverbrauch sowie Preissteigerungen dennoch zu höheren Kosten führen können, die nicht mehr von Vorauszahlungen gedeckt sind, kann dies gelegentlich zu Nachzahlungen führen. Falls Sie Ihre Vorauszahlungen auf Betriebskosten freiwillig erhöhen möchten, um Nachzahlungen zu vermeiden, bitten wir Sie, uns dies schriftlich mitzuteilen. Eine Erhöhung ist nur in Abstimmung mit uns möglich, damit wir sicherstellen können, dass wir die Vorauszahlungen auch korrekt in unserer Abrechnung berücksichtigen können
Wann wird das Guthaben aus der Abrechnung ausgezahlt?
Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, verrechnen wir Guthaben und Nachzahlungen in der Regel mit der nächsten Mietzahlung nach Zugang der Betriebskostenabrechnung. Falls keine Einzugsermächtigung vorliegt, können Sie das Guthaben selbst von der nächsten Mietzahlung abziehen und uns den entsprechend reduzierten Betrag als Miete überweisen. Alternativ können Sie uns Ihre Kontodaten mitteilen, damit wir das Guthaben direkt an Sie überweisen.
Habe ich ein Guthaben oder muss ich etwas nachzahlen?
Ob sich aus Ihrer Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung oder ein positives Guthaben ergibt, können Sie aus den einzelnen Abrechnungsergebnissen der Heiz- und Betriebskosten und dem daraus errechneten Gesamtergebnis entnehmen.
Auf welches Konto wird mein Guthaben überwiesen?
Ihr Guthaben wird mit Ihrer Mietzahlung verrechnet. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erfolgt die Verrechnung automatisch. Wenn Sie die Miete selbst auf unser Konto überweisen, können Sie das Guthaben mit der nächsten Mietzahlung verrechnen.
Sollten Sie zum Zeitpunkt der Betriebskostenabrechnung bereits ausgezogen sein, müssen Sie uns bitte Ihre Bankverbindung mitteilen bzw. nochmals auf dem beigefügten Formular bestätigen, um im beidseitigen Interesse sicherzustellen, dass diese korrekt bei uns hinterlegt ist. In diesem Fall überweisen wir Ihr Guthaben auf das von Ihnen angegebene Bankkonto.
Fragen zum Thema Verbrauchsinformationen
Warum senden Sie mir monatlich meinen Energieverbrauch?
Im Jahr 2018 ist die europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in Kraft getreten. Aufgrund der daraufhin angepassten Heizkostenverordnung besteht seit dem 01. Januar 2022 in Deutschland für alle funk- und fernauslesbaren Zähler für Heizung und Warmwasser die Pflicht der monatlichen Verbrauchsinformation gegenüber Mieterinnen und Mietern. Das Ziel: der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser soll in Wohnhäusern innerhalb der EU reduziert werden. Bewohnerinnen und Bewohner sollen monatlich transparent über ihren Energieverbrauch informiert und so in die Lage versetzt werden, ihren Energieverbrauch bewusst zu beeinflussen und zu steuern.
Warum werden die monatlichen Verbrauchsinformationen per Brief an mich versendet?
Der Gesetzgeber sieht eine sogenannte Bringschuld für die Gebäudeeigentümer vor. Wir als Vermieter sind somit verpflichtet, die Informationsschreiben zunächst auf dem Postweg zu versenden – solange, bis Sie sich aktiv für den digitalen Empfang Ihrer Verbrauchsinformationen in unserem Portal „Meine BGD“ entscheiden. Alle Mieterinnen und Mieter, die die digitalen Angebote nicht nutzen möchten, erhalten auch künftig die Verbrauchsinformationen über ein monatliches Informationsschreiben per Post.
Kann ich meine Verbrauchsinformationen digital erhalten?
Ja. Sie können sich aktiv gegen den Briefversand entscheiden und Ihre Verbrauchswerte digital und klimafreundlich erhalten. Registrieren Sie sich dafür einfach in unserem neuen Serviceportal „Meine BGD“ unter meine.bgd-wohnen.de und Sie erhalten künftig Ihre Verbrauchsinformationen nur noch digital im Serviceportal bzw. in der App.
Sobald Sie sich im Serviceportal registriert haben, können Sie jederzeit Ihre Verbrauchsinformationen in „Meine BGD“ im Reiter „Verbräuche“ einsehen. Sobald neue Verbrauchsinformationen online für Sie bereitstehen, werden Sie von unserem Serviceportal per Mail und gemäß Ihren persönlichen Einstellungen auch per Push benachrichtigt.
Ein großer Vorteil: Für Sie entfallen die Druck- und Portokosten der Verbrauchsinformationen in Ihrer Betriebskostenabrechnung ab dem Registrierungszeitpunkt.
Zusätzlich sind Ihre Verbrauchsinformationen im Serviceportal grafisch aufbereitet. So haben Sie alle wichtigen Informationen im Zeitverlauf immer auf einem Blick.
Können mir die monatlichen Verbrauchsinformationen auch per E-Mail zugestellt werden?
Eine ausschließliche Zustellung der Verbrauchsinformationen per E-Mail ist leider nicht möglich.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, Ihre Verbrauchsinformationen digital über unser Serviceportal „Meine BGD“ und die App zu erhalten und einzusehen.
Registrieren Sie sich einfach auf: meine.bgd-wohnen.de.
Kann ich mitteilen, dass ich auf die monatlichen Verbrauchsinformationen verzichten möchte?
Nein. Leider können Sie sich nicht entscheiden, ob Sie die Verbrauchsinformation zur Verfügung gestellt bekommen möchten. Alle Gebäudeeigentümer in Deutschland sind seit 2022 verpflichtet, monatlich Ihren Mieterinnen und Mietern diese Information zuzusenden, sofern funkfernauslesbare Messgeräte vorhanden sind. Aus diesem Grund erhalten Sie in jedem Fall diese Informationen.
Sie können sich aber dafür entscheiden, Ihre Verbrauchsinformationen künftig nur noch digital zu erhalten. Dafür registrieren Sie sich einfach in unserem Serviceportal „Meine BGD“ auf: meine.bgd-wohnen.de.
Bekomme ich zukünftig noch eine Jahresabrechnung?
Ja. Die monatliche Verbrauchsinformation ersetzt nicht die jährliche Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Die Angaben zum Verbrauch finden sich nicht analog in der Abrechnung wieder. Diese monatliche Transparenz soll Ihnen die Möglichkeit geben, Ihr Verbrauchsverhalten bei Bedarf anzupassen. Mit der jährlichen Abrechnung werden tatsächliche Verbräuche und Kosten vom Energieversorger aufgeführt. Diese erhalten Sie wie gewohnt nach Ablauf des Abrechnungszeitraums im Folgejahr.
Warum sind die Werte in meiner Übersicht nicht vollständig bzw. warum fehlen Vergleichswerte?
Die neue Heizkostenverordnung sieht die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation seit Januar 2022 vor. Daher ist es noch nicht allen Vertragspartnern möglich, kontinuierlich alle Daten zu erheben. So liegen zum heutigen Zeitpunkt nicht alle Verbrauchswerte für vergangene Monate vor. Bei zukünftigen Verbrauchsinformationen werden die Werte zum Vergleich soweit wie möglich ausgewiesen. Es handelt sich bei den Verbrauchsdaten um personenbezogene Daten, die Ihnen auch erst ab Ihrem Einzug in der Wohnung zur Verfügung gestellt werden dürfen. Verbrauchsdaten des Vormieters als Vergleichswerte können Ihnen daher nicht bereitgestellt werden.
Sollten Ablesewerte fehlen, werden in der Regel Schätzwerte vom Messdienst zur Verfügung gestellt. Im Serviceportal oder in der App sehen Sie die Schätzwerte, wenn Sie mit der Maus oder dem Finger über die Grafik fahren.
Warum werden alle Werte in kWh angegeben?
Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe gemäß § 6a Abs. 2 Heizkostenverordnung. Die Kilowattstunde (kWh) ist die Einheit der elektrischen Energie und bezeichnet die Energie, die bei einer Leistung von einem Kilowatt während einer Stunde verbraucht wird. Den Nutzern soll transparent gemacht werden, wie viel Energie in Kilowattstunden (kWh) für die Wärme- und Warmwasserversorgung verbraucht wurde, um entsprechende Energieeinsparpotentiale erkennen zu können. Zudem sind die Verbräuche der einzelnen Energien (Heizung, Warmwasser) über die Einheit Kilowattstunde (kWh) zusammengefasst, um so den Vergleich zum Vergleichsnutzer zu ermöglichen.
Was bedeuten die Verbräuche in kWh in Euro umgerechnet und warum enthält die Information keine Kosten zum angegebenen Energieverbrauch?
Die Verbräuche in kWh dienen der Orientierung für die Mieterinnen und Mieter, um den eigenen Energieverbrauch besser einschätzen zu können. Die konkreten Kosten liegen erst nach Abschluss der Abrechnungsperiode seitens der Versorger vor und werden im Rahmen der jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung ermittelt und abgerechnet.
Warum sind meine Verbräuche so viel höher als der Durchschnittsverbrauch?
Bei der Bewertung dieser Frage spielt es eine wesentliche Rolle, mit wie vielen weiteren Wohnungen Ihr Verbrauch verglichen werden kann. Aktuell haben die Messdienste teilweise leider noch keine Möglichkeit, einen sehr großen, vergleichbaren Datenbestand heranzuziehen. Die Vergleichsgrundlage wird jedoch stetig ausgebaut, um einen noch besseren Vergleich bieten zu können. Neben vielen anderen Faktoren spielt zudem das Verbrauchsverhalten der Vergleichsmieter eine wesentliche Rolle. Sind die Mieter im Vergleich zu Ihnen alle extreme Geringverbraucher, fällt der eigene Verbrauch mehr ins Gewicht, obwohl Sie im Vergleich zu einer Vielzahl an anderen Vergleichsobjekten gegebenenfalls einen Durchschnittsverbrauch haben könnten.
Kann ich die Werte aus der Verbrauchsinformation mit den Werten an den Geräten in meiner Wohnung vergleichen?
Ein direkter Vergleich der Verbräuche ist nicht bzw. nur eingeschränkt möglich. Ist Ihre Wohnung z.B. mit einem Wärmezähler ausgestattet, der den Verbrauch standardmäßig in kWh anzeigt, können Sie Ihren Verbrauch selber ablesen und mit den in der Verbrauchsinformation angegeben Werten abgleichen.
Sollten Heizkostenverteiler vorhanden sein, ist ein Abgleich der Werte nicht möglich, da Heizkostenverteiler keine Messgeräte, sondern Erfassungsgeräte sind. Erfassungsgeräte liefern im Gegensatz zu Messgeräten keinen physikalisch ermittelten Verbrauch (wie z.B. Wasserzähler in m³; Wärmemengenzähler in kWh). Sie liefern Daten zur Bildung eines Verteilungsschlüssels der entstandenen Kosten (sog. Einheiten). Diese Einheiten werden dann für die Verbrauchsinformation auf Basis der Heizkostenverordnung mit speziellen Formeln in kWh umgerechnet. Dabei spielen die Basisempfindlichkeit und Bewertungsfaktoren der Heizkörper eine wichtige Rolle.
Verfügt Ihre Wohnung über Warmwasserzähler ist ebenfalls kein Vergleich möglich. Die Geräte zeigen den Energieverbrauch in m³ an. Aufgrund der Vorgaben in der Heizkostenverordnung müssen alle Gerätestände zusammengeführt und mit einer speziellen Formel gemäß der VDI 2077 Beiblatt 3.2 in kWh umgerechnet werden.
Bekomme ich die Betriebskostenabrechnung jetzt früher?
Nein. Die Übersendung der monatlichen Verbrauchswerte erfolgt auf Grundlage der neuen Heizkostenverordnung zusätzlich und hat keinen Einfluss auf den bestehenden Abrechnungsprozess. Mit der jährlichen Abrechnung werden tatsächliche Verbräuche und Kosten vom Energieversorger abgerechnet und Ihnen nach Abschluss der Verbrauchs- und Abrechnungsperiode vollständig zur Verfügung gestellt. Diese Abrechnung erhalten Sie wie gewohnt nach Ablauf des Abrechnungszeitraums im Folgejahr.
Wie werden die Kosten für die Verbrauchsinformationen an die Mieter weiterberechnet?
Die anfallenden Kosten für die Ermittlung, Prüfung und Weitergabe der Verbrauchsdaten durch die Messdienste, die Aufbereitung der Daten in digitaler Form werden mit der jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung anteilig auf die Mieter einer Liegenschaft verteilt. Der Druck und Versand der Mieterschreiben wird den betreffenden Mietparteien mit der jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung belastet. § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung benennt ausdrücklich die Kosten der Verbrauchsinformationen gemäß § 6a als umlagefähige Position.
Sie können sich aktiv gegen den Briefversand zur Ersparnis der Druck und Versandkosten entscheiden und Ihre Verbrauchswerte digital und klimafreundlich erhalten. Registrieren Sie sich dafür einfach in unserem neuen Serviceportal „Meine BGD“ unter meine.bgd-wohnen.de und Sie erhalten künftig Ihre Verbrauchsinformationen nur noch digital im Serviceportal bzw. in der App.
Warum habe ich noch keine Verbrauchsinformationen erhalten?
Das kann unterschiedliche Ursachen haben. Grundvoraussetzung ist, dass die von Ihnen bewohnte Liegenschaft und natürlich auch Ihre Wohnung mit funkfernauslesbarer Messtechnik ausgestattet ist. Zudem haben es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle Messdienste geschafft, an das System der monatlichen Verbrauchsdatenlieferung angeschlossen zu werden. Weiterhin kann es auch vorkommen, dass der zuständige Messdienst die Daten für einen Monat aufgrund technischer Probleme nicht auslesen konnte.
Warum verarbeiten Sie meine Verbrauchsdaten?
Die Übersendung der Verbrauchsinformation erfolgt auf Grundlage der neuen Heizkostenverordnung. Diese Richtlinie verpflichtet uns, Ihnen diese Daten zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt selbstverständlich unter Einhaltung der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Fragen rund zum Thema Rauchwarnmelder
Bei Problemen mit dem Rauchwarnmelder wenden Sie sich bitte direkt an unseren Servicedienstleister, die Firma Techem, unter der Störungshotline 0800 2003320.
Überprüfen Sie sofort, ob in Ihrer Wohnung Rauch entstanden ist und wo. Falls ja, folgen Sie umgehend den nachfolgenden Anweisungen.
Im Zweifelsfall gilt immer: Wählen Sie den Notruf 112
Feuer im Haus, nicht in Ihrer Wohnung
- Wohnungstür schließen
- Das Gebäude nur verlassen, wenn der Fluchtweg sicher und rauchfrei ist, sonst Wohnung nicht verlassen
- Feuerwehr alarmieren – 112
- In der Wohnung an einem rauchfreien Fenster bemerkbar machen
Feuer in Ihrer Wohnung
- Wohnung verlassen
- Wohnungstür hinter sich zuziehen
- Aufzug nicht benutzen
- Feuerwehr alarmieren – 112
Wie funktionieren Rauchwarnmelder?
Die Geräte unterschiedlicher Hersteller arbeiten grundsätzlich nach gleichen oder ähnlichen Methoden. Die Rauchwarnmelder verfügen über eine Messkammer, in der in bestimmten Intervallen kurzzeitig eine Lichtquelle eingeschaltet wird. Treten Rauchpartikel in die Messkammer ein, aktiviert das dabei entstehende Streulicht eine Fotozelle. Dies löst die Alarmierungseinrichtung aus, die durch einen lauten Signalton warnt und piept.
Wer trägt die Kosten bei einem Fehlalarm des Rauchwarnmelders?
Bei Fehlalarmen durch Rauchwarnmelder entstehen keine Kosten für denjenigen, der die Feuerwehr kontaktiert. Kostenpflicht kann allerdings entstehen, wenn der Verursacher des Alarms oder Anrufer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Soll ich lieber einen Fehlalarm bei der Feuerwehr riskieren oder erst die Ursache für das Auslösen des Rauchwarnmelders suchen?
Sie dürfen sich nicht in Gefahr begeben. Wählen Sie im Zweifelsfall immer den Notruf 112 und bleiben Sie immer im rauchfreien Bereich.
Kann der Rauchwarnmelder auch durch andere Einflüsse (z.B. Kochen, Rauchen) ausgelöst werden?
Ja! Bei starkem Wasserdampf, Koch-, Braten-, Back- und Grilldämpfen kann sicherheitshalber ein Alarm ausgelöst werden. Dies ist auch oft die Ursache für Fehlalarme. Öffnen Sie die Fenster und lüften Sie. Sobald die mögliche Ursache durch Lüften beseitigt ist, geht der Rauchwarnmelder zurück in den Normalbetrieb. Baustaub, Sprühnebel bei Lackierarbeiten, Insekten- und Raumduftsprays, Haar- und Deosprays etc., die direkt in den Rauchwarnmelder gelangen, können ebenso einen Alarm auslösen und auch das Gerät zerstören.
Wie reagiert ein Rauchwarnmelder auf Zigarettenrauch oder brennende Kerzen?
Zigarettenrauch und brennende Kerzen lösen aufgrund der sensiblen Sensoren eines geprüften Rauchwarnmelders in der Regel keinen Alarm aus – sofern nicht vorsätzlich, massiv und aus unmittelbarer Nähe Zigarettenrauch in den Rauchwarnmelder gepustet oder eine brennende Kerze unter den Rauchwarnmelder gehalten wird.
Alarmiert der Rauchwarnmelder automatisch die Feuerwehr?
Nein! Rauchwarnmelder helfen Brände frühzeitig zu erkennen und die Bewohner davor zu warnen sowie ihnen die Zeit zur Flucht und Alarmierung der Feuerwehr zu geben. Rauchwarnmelder können jedoch weder Feuer löschen noch dessen Entstehung verhindern.
Wie kann ich die Funktionstüchtigkeit eines Rauchwarnmelders überprüfen
Wenn Sie den Testknopf (siehe Gebrauchsanleitung) betätigen, wird der Rauchwarnmelder intern getestet. Dabei wird ein Bestätigungston ausgelöst. Sollte kein Bestätigungston ertönen, kontaktieren Sie bitte unverzüglich unseren Servicedienstleister, die Firma Techem, unter der Störungshotline 0800 2003320.
Die installierten Rauchwarnmelder unseres Servicedienstleisters, die Firma Techem, in unseren Gebäudebeständen sind funkbasiert fernüberwacht. Es erfolgt eine 2-wöchige Funktionsbestätigung der Geräte. Sofern eine Fehlfunktionen oder anderweitige Probleme bestehen sollten, wird sich die Firma Techem mit Ihnen für eine Termin zur Überprüfung des Rauchwarnmelders in Verbindung setzen
Wie kann ich selbst dazu beitragen, dass die Rauchwarnmelder in meiner Wohnung funktionstüchtig bleiben?
Vermeiden Sie schädliche Umwelteinflüsse (z.B. Pollen, Insektenbefall). Bei eventuell Täuschungsalarm hervorrufenden Arbeiten im Umfeld des installierten Rauchwarnmelders, z.B. bei einer Renovierung, sollte der Melder vorübergehend bestenfalls nur abgedeckt (bspw. einer Plastikhaube) oder ansonsten entfernt werden (bei Entfernung: Rauchwarnmelder bitte sicher und geschützt aufbewahren, bspw. in einem handelsüblichen Gefrierbeutel mit Zip-Verschluss). Nach Abschluss der Arbeiten muss der Rauchwarnmelder wieder am selben Ort montiert und die Funktionsbereitschaft wiederhergestellt und überprüft werden (siehe Gebrauchsanleitung).
Mein Rauchwarnmelder piept! Ich bin nicht sicher, ob es sich um einen Alarm, eine Kontrolle oder die leere Batterie handelt, was tun?
Überprüfen Sie, ob es eine Verrauchung gibt. Der Alarmton ist deutlich lauter als der Warnton für ein Kontrollsignal oder das Signal für den Batteriewechsel. Sind Sie sich dennoch unsicher, kontaktieren Sie unseren Servicedienstleister, die Firma Techem, unter der Störungshotline 0800 2003320.
Wie soll ich mich verhalten, wenn der Rauchwarnmelder meines Nachbarn piept - und er nicht zu Hause ist?
Wählen Sie den Notruf 112. Überprüfen Sie, ob Ihre Wohnung sicher und rauchfrei ist.
Feuer im Haus, nicht in Ihrer Wohnung
- Wohnungstür schließen
- Das Gebäude nur verlassen, wenn der Fluchtweg sicher und rauchfrei ist, sonst Wohnung nicht verlassen
- Feuerwehr alarmieren – 112
- In der Wohnung an einem rauchfreien Fenster bemerkbar machen
Feuer in Ihrer Wohnung
- Wohnung verlassen
- Wohnungstür hinter sich zuziehen
- Aufzug nicht benutzen
- Feuerwehr alarmieren – 112
Darf ich den Rauchwarnmelder umsetzen oder abschalten, wenn er mich stört?
Nein! Die Rauchwarnmelder werden nach den Vorgaben der DIN 14676 angebracht. Nur dann können die Rauchwarnmelder ihre Schutzwirkung auch optimal erfüllen. Die Montageorte sind somit verbindlich geregelt und dürfen nicht verändert werden. Der Rauchwarnmelder hat im Übrigen auch ein Verfallsdatum, die DIN 14676 schreibt vor, dass Rauchwarnmelder spätestens zehn Jahre (+ sechs Monate) nach der erstmaligen Inbetriebnahme ausgetauscht werden müssen.
Welche Alternativen gibt es für Menschen, die den Alarmton akustisch nicht wahrnehmen?
Generell können die Wohnungen durch die ausführenden Firmen mit speziellen Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Setzen Sie sich hierzu gerne mit uns in Verbindung um die Montage eines alternativen Rauchwarnmelders zu besprechen.
Übrigens: Krankenkassen müssen die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder für Gehörlose übernehmen. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
Wenn Sie auf unserer F&A-Seite keine Antworten auf Ihre Fragen oder Bedenken finden können, möchten wir Sie bitten unsere Kontaktseite zu besuchen. Nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir melden uns bald bei Ihnen.